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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
WeReTEC GmbH Maschinen- und Edelstahltechnik

1. Geltungsbereich, Verbraucher und Unternehmer

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der WeReTEC GmbH Maschinen- und Edelstahltechnik (nachfolgend „WeReTEC“). Sofern einzelne Bestimmungen nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf besonders hingewiesen. Die Bestimmungen für Unternehmer gelten auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, vgl. § 13 BGB.
(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, vgl. § 14 Abs. 1 BGB.
(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Sofern der Unternehmer nicht vor oder spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Gelegenheit hat, diese AGB einzusehen, gelten diese trotzdem, wenn der Unternehmer sie aus sonstigen, auch früheren Geschäftsbeziehungen mit WeReTEC kennt oder hätte kennen können. Ein Hinweis auf die Geltung dieser AGB und die Möglichkeit der Anforderung bei WeReTEC in Angeboten, die in Textform abgegeben werden oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, genügt bei Verträgen mit Unternehmern zur wirksamen Einbeziehung in den Vertrag.
(5) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen oder ähnliches gelten nur, wenn deren Geltung durch WeReTEC ausdrücklich bestätigt wird. Dieses gilt auch, soweit Abweichungen zu einzelnen Regelungen dieser AGB vereinbart werden sollen.

 

2. Angebote, Beschaffenheit, Gegenstand des Auftrages

(1) Sämtliche Angebote von WeReTEC erfolgen freibleibend. Das bedeutet: Angebote von WeReTEC sind grundsätzlich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, eine Bestellung auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes aufzugeben. Leistungsverpflichtungen von WeReTEC entstehen erst mit Bestätigung der Bestellung in Textform.
(2) Sofern die von WeReTEC zu erbringende Leistung in der Herstellung und/oder Lieferung einer Sache besteht, gilt: Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden und/oder herzustellenden Sache ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den von WeReTEC erstellten Angeboten, Auftragsbestätigungen, Bestellannahmen oder Lieferscheinen. Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden und/oder herzustellenden Sache kann sich ergänzend aus einschlägigen DIN-Vorschriften oder sonstigen Vorschriften und Regelwerken ergeben, wenn auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird. Angaben in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Werbematerial oder im Internet dienen dagegen nur der annähernden Beschreibung der Produkte.
(3) Sofern die von WeReTEC zu erbringende Leistung in der Herstellung einer Sache für einen Unternehmer gemäß dessen Vorgaben besteht, gilt: WeReTEC stellt die Sache gemäß den Vorgaben des Unternehmers her. Eine Überprüfung der Vorgaben auf Zweckmäßigkeit und Funktionsfähigkeit ist nicht Bestandteil des Auftrages und findet nicht statt, es sei denn, WeReTEC bestätigte einen solchen Auftrag ausdrücklich in Textform.
(4) Sofern die von WeReTEC zu erbringende Leistung in der Anfertigung von Plänen, Zeichnungen u.ä. für einen Unternehmer nach dessen Vorgaben besteht, gilt: Die vom Unternehmer angegebenen Maße und Werte werden als richtig unterstellt. Eine Überprüfung von Maßen und Werten findet, sofern WeReTEC nicht im Einzelfall einen solchen Auftrag ausdrücklich in Textform bestätigt, nicht statt.

 

3. Liefer- und Leistungstermine

Von WeReTEC genannte Liefer- und Leistungstermine gelten annähernd, es sei denn, sie werden durch WeReTEC ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Liefertermine sind mit rechtzeitiger Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort eingehalten. WeReTEC steht nicht für die rechtzeitige Lieferung durch den Spediteur oder Frachtführer ein.

 

4. Besondere Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber Unternehmern

(1) Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort für die Leistungspflicht von WeReTEC deren Sitz in Deutschland. Eine Versendung von Sachen an einen anderen Ort erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Unternehmers, wobei die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Frachtführer oder Spediteur auf den Unternehmer übergeht (Versendungskauf). WeReTEC wird den Spediteur oder Frachtführer nach bestem Wissen und Gewissen auswählen, sofern keine besondere Weisung durch den Unternehmer erfolgt. Eine Transportversicherung wird durch WeReTEC nicht abgeschlossen. Soweit WeReTEC gegen den Frachtführer oder Spediteur Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Sache zustehen, wird WeReTEC diese auf Verlangen an den Kunden abtreten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn – egal aus welchem Rechtsgrunde und aus welchem Geschäftsvorgang – offene Forderungen von WeReTEC gegen den Unternehmer bestehen.
(2) Durch Ereignisse höherer Gewalt, die sich auf WeReTEC oder seine Lieferanten auswirken, tritt gegenüber Unternehmern eine angemessene Verlängerung vereinbarter Leistungsfristen ein. Ereignisse höherer Gewalt in diesem Sinne sind Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- oder Rohstoffzufuhr, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, durch die die Leistungserbringung und/oder Transport gestört oder verzögert werden. WeReTEC wird im Falle einer Verzögerung den Unternehmer über deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Unternehmer ist hinsichtlich der Leistungsbestandteile, die von der Verzögerung betroffen sind, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn für ihn das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Verzögerung unzumutbar ist.

 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von WeReTEC sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den Wert der Leistung ohne Transportkosten gewährt. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von WeReTEC in Deutschland.
(2) Schecks werden lediglich erfüllungshalber und unter Vorbehalt der jederzeitigen Rückgabe angenommen. Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift durch die Hausbank von WeReTEC erfolgt. Wechsel werden nicht angenommen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt die Aufrechnung mit Forderungen gegen WeReTEC zu erklären, es sei denn, die Forderungen des Kunden werden von WeReTEC nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt.
6. Untersuchungs- und Rügepflichten für Unternehmer-Kunden Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Die Ware ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Abweichungen von der vereinbarten Menge oder der vereinbarten Beschaffenheit sind WeReTEC unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Unternehmer dem anliefernden Frachtführer oder Spediteur den Erhalt einer bestimmten Menge von Waren quittiert oder sonst bestätigt, gilt die bestätigte Warenmenge auch im Verhältnis zu WeReTEC als geliefert. Sofern ein Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar war, obwohl der Unternehmer eine Untersuchung durchgeführt hat, wie sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, ist der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung WeReTEC in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf die zunächst nicht erkennbaren Mängel als genehmigt.

6. Untersuchungs- und Rügepflichten für Unternehmer-Kunden

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Die Ware ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Abweichungen von der vereinbarten Menge oder der vereinbarten Beschaffenheit sind WeReTEC unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Unternehmer dem anliefernden Frachtführer oder Spediteur den Erhalt einer bestimmten Menge von Waren quittiert oder sonst bestätigt, gilt die bestätigte Warenmenge auch im Verhältnis zu WeReTEC als geliefert. Sofern ein Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar war, obwohl der Unternehmer eine Untersuchung durchgeführt hat, wie sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, ist der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung WeReTEC in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf die zunächst nicht erkennbaren Mängel als genehmigt.

 

7. Gewährleistung

(1) Bei Sachmängeln ist WeReTEC nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. WeReTEC ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern eine Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch erfolglos bleibt, ist der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Ware zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei lediglich unerheblichen Mängeln, ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ausgeschlossen. In diesem Falle bleibt jedoch das Recht zur Minderung bestehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer-Kunden bleibt unberührt.
(2) Bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Sachen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ferner gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Kauf- oder Werkverträgen, die Bauwerke zum Gegenstand haben oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Ein Jahr nach Lieferung verjähren Gewährleistungsansprüche gegen WeReTEC aus Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen mit Verbrauchern über gebrauchte Sachen, ausgenommen Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern aus Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträgen verjähren nach einem Jahr, ausgenommen es handelt sich um Verträge über Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen mit Unternehmern ist die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen.

 

8. Haftung

(1) Die Haftung von WeReTEC für fahrlässig verursachte Sachschäden ist auf den typischer Weise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht verursacht wurde. In diesem Fall sowie in allen übrigen Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Ausschluss oder die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche gemäß diesen AGB bleibt unberührt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WeReTEC (Vorbehaltsware). Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum von WeReTEC gemäß §§ 947,948 BGB, wird bereits jetzt vereinbart, dass WeReTEC Miteigentümer der neu entstandenen Gegenstände und Waren ist. Der Miteigentumsanteil von WeReTEC entspricht hierbei jeweils dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Gesamtwert der neu hergestellten Sache.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder Waren, an denen WeReTEC ein Miteigentum zusteht, im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges an Dritte weiter zu veräußern, sofern er sich nicht gegenüber WeReTEC in Verzug befindet. Es wird bereits jetzt die Abtretung der Forderungen des Kunden gegenüber dem Dritten vereinbart. Der Kunde ist bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf durch WeReTEC berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. WeReTEC ist zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Kunde in Verzug gerät. In diesem Falle kann WeReTEC dem Dritten die Abtretung anzeigen und die abgetretene Forderung einziehen. Der Kunde ist verpflichtet, WeReTEC die zur Einziehung erforderlichen Informationen zu erteilen und insbesondere Kopien der jeweiligen Liefer- und Rechnungsdokumente zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Kunde auf Verlangen von WeReTEC verpflichtet, die Abtretung der Forderungen ebenfalls dem Dritten gegenüber anzuzeigen.
(3) Bei laufender Rechnung oder dauernder Geschäftsbeziehung dienen jeweils die zuletzt von WeReTEC gelieferten Waren zur Sicherung der Saldoforderung. Die Regelungen in vorstehend Ziffer (1) und (2) geltend entsprechend auch für diese Waren. Sofern die Saldoforderung den Wert der letzten Lieferung oder den Wert des eingeräumten Miteigentumsanteiles oder der sicherungsabgetretenen Forderungen übersteigt, dient auch die vorletzte Lieferung zur Sicherung, soweit erforderlich auch die davor erfolgte Lieferung usw..
(4) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware bzw. der an WeReTEC abgetretenen Forderungen oder des eingeräumten Miteigentums die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist WeReTEC auf Verlangen des Kunden soweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, bis der Wert der Sicherheiten nur noch 20% oder weniger über dem Wert der zu sichernden Forderungen liegt.

 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es wird die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechtes vereinbart.
(2) Für Verträge mit Unternehmern ist Gerichtsstand Dillingen, nach Wahl von WeReTEC auch der Sitz des Kunden.

 

Stand: 10.07.2007